13.6.21

Vereinsstatuten Urban Sketchers Switzerland (USkS)

Vereinsstatuten (Stand: 14. März 2021)

Urban Sketchers Switzerland (USkS)


I   NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1 Name und Sitz

  1. Unter dem Namen «Urban Sketchers Switzerland (USkS) » besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

  2. Sein Sitz ist am Ort des Sekretariats.


Art. 2 Zweck

  1. Urban Sketchers (USk) ist eine internationale Bewegung, die sich dem Zeichnen vor Ort und nach direkter Beobachtung widmet. Aufgrund des künstlerischen, erzählerischen und pädagogischen Wertes setzt sich der Verein “Urban Sketchers Switzerland” für die Urban Sketchers Bewegung in der Schweiz ein und vernetzt die in der Schweiz aktiven Urban Sketchers. Der Verein arbeitet mit ähnlichen Initiativen in anderen Ländern und mit der internationalen Non-Profit-Organisation Urban Sketchers zusammen.

  2. Der Verein fördert und koordiniert die Bildung von regionalen und lokalen Urban Sketchers Gruppen und unterstützt deren Austausch.

  3. Der Verein initieert und organisiert nationale Treffen und Veranstaltungen der Urban Sketchers.


II MITGLIEDSCHAFT


Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können erstens natürliche und zweitens juristische Personen werden. Ersteres sind aktive Urban Sketchers, die ihrer Tätigkeit als Zeichnerinnen und Zeichner nach den Zielen und Methoden der Urban Sketchers ausüben. Zweiteres sind Institutionen, die als Sponsoren und Förderer des Vereins auftreten.


Art. 4 Beitritt

Eine Anmeldung zur Aufnahme erfolgt schriftlich oder elektronisch an das Sekretariat.


Art. 5 Austritt / Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Austrittserklärung auf Ende des Kalenderjahres an das Sekretariat.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wurde.

Art. 6 Ausschluss

Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt, oder sich eines unrechtmässigen Verhaltens schuldig macht, kann der Vorstand den Ausschluss auf Ende Jahr unter Angabe der Gründe beschliessen. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich oder per Mail mitgeteilt.

Dagegen kann das Mitglied innerhalb eines Monates zuhanden der Jahresversammlung rekurrieren. Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn an der nächsten Jahresversammlung eine Mehrheit den Ausschluss gutheisst.

III ORGANISATION

Art. 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Jahresversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Die Revisionsstelle


III a Jahresversammlung


Art. 8 Jahresversammlung

Die ordentliche Jahresversammlung findet einmal jährlich im zweiten Quartal des Jahres vor oder nach einem nationalen Sketchcrawl an jeweils wechselnden Orten statt.

Zur Jahresversammlung werden die Mitglieder mindestens 3 Wochen im Voraus mit einer Traktandenliste per Mail eingeladen.

Eine ausserordentliche Jahresversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder diese verlangt, einberufen. Die Einladung hat mindestens 3 Wochen im Voraus durch den Vorstand per Mail und unter Beilage der Traktandenliste zu erfolgen.

Anträge der Mitglieder an die Jahresversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Versammlung per Mail an das Sekretariat zu richten.


Art. 9 Aufgaben der Jahresversammlung

  1. Verabschiedung von: Jahresbericht, Protokoll, Vereinsrechnung und Revisionsbericht

  2. Genehmigung des Budgets und des Antrages bezüglich des Jahresbeitrages für Mitglieder

  3. Orientierung und Diskussion über die geplanten Veranstaltungen

  4. Änderung der Statuten

  5. Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle

  6. Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle

  7. Auflösung des Vereins


Art. 10 Vorsitz der Jahresversammlung

Die Jahresversammlung wird vom Präsidium oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.


Art. 11 Stimmrecht an der Jahresversammlung

Alle anwesenden Mitglieder des Vereines haben ein Stimmrecht.



Art. 12 Beschlussfähigkeit der Jahresversammlung

Beschlüsse der Jahresversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlang wird. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium Stichentscheid. Änderungen der Statuten bedürfen eines Mehrs von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.


III b VORSTAND 


Art. 13 Zusammensetzung, Amtsdauer

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis 7 Mitgliedern, die für mindestens zwei Jahre von der Jahresversammlung bestätigt oder gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten die regionalen Gruppen der Urban Sketchers.

  2. Die Organe des Vorstandes (Präsidium und Sekretariat) können je zu zweit übernommen werden.

  3. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt das Präsidium, das Sekretariat und die weiteren Aufgabenbereiche aus seiner Reihe.

  4. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer zurück, entscheidet der Vorstand über eine Übergangslösung bis zur nächsten Jahresversammlung.

  5. Der Vorstand informiert die Mitglieder über seine Zusammensetzung, seine Arbeitsteilung und seine Planung in einem Newsletter.


Art. 14 Einberufung

Der Vorstand wird in der Regel zwei bis dreimal im Jahr, oder nach Bedarf durch das Präsisium oder auf ein Gesuch eines Vorstandmitgliedes einberufen.


Art. 15 Kompetenzen und Aufgaben

  1. Planung und Vorbereitung der Treffen der Schweizer Urban Sketcher, insbesonders des Schweizer USK Symposiums

  2. Vorbereitung und Einberufung der Jahresversammlung

  3. Vorschlag für die Revisionsstelle

  4. Wahl des Präsidiums, des Sekretariats und weiterer Aufgabenbereiche

  5. Öffentlichkeitsarbeit, Erstellung des Newsletter, des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vereins zuhanden der Jahresversammlung

  6. Ausgaben im Rahmen des Budgets

  7. Unterschriftsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes zu zweit.


Art. 16 Beschlüsse

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Präsidium mittels Stichentscheid.


III c Revisionsstelle


Art. 17 Wahl und Aufgabe

  1. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern und wird alle zwei bis drei Jahre gewählt/bestätigt.

  2. Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung nach ihrem Abschluss nach den gesetzlichen und internen Vorgaben zu  prüfen und der Jahresversammlung hierüber einen schriftlichen Bericht zu  erstatten.


Art. 18 Vereinsjahr

Die Rechnung des Vereins wird jeweils auf den 31. Dezember eines jeden Jahres abgeschlossen.


 IV FINANZEN

Art. 19 Einnahmen des Vereines

Finanziert wird der Verein durch die Beiträge der Mitglieder, die Einnahmenüberschüsse der Veranstaltungen sowie durch Gönner- und Sponsorenbeiträge.


Art. 20 Entschädigungen

Die Arbeitsbereiche des Vorstandes werden pauschal entschädigt. Die Art und Höhe der Entschädigungen wird vom Vorstand vorgeschlagen und mit dem Budget von der Jahresversammlung beschlossen.


V HAFTUNG


Art. 21 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen (Art. 75a ZGB)

Art. 22 Vereinsauflösung

  1. Auf schriftlichen Antrag kann die Jahresversammlung die Auflösung des Vereins beschliessen; dazu sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig, um über diesen Antrag zu entscheiden.

  2. Ein allfälliges Vermögen des Vereines wird bei seiner Auflösung einem Verein mit ähnlicher Zielsetzung überwiesen.



VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 23 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten sind von der ersten Jahresversammlung vom Sonntag, 14. März 2021 genehmigt und treten gemäss der Entscheide dieser Versammlungen in Kraft.


Ort: Schöfflisdorf den: 14. März 2021