Vereinsstatuten (Stand: 14. März 2021)
Urban Sketchers Switzerland (USkS)
I NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Urban Sketchers Switzerland (USkS) » besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Sein Sitz ist am Ort des Sekretariats.
Art. 2 Zweck
Urban Sketchers (USk) ist eine internationale Bewegung, die sich dem Zeichnen vor Ort und nach direkter Beobachtung widmet. Aufgrund des künstlerischen, erzählerischen und pädagogischen Wertes setzt sich der Verein “Urban Sketchers Switzerland” für die Urban Sketchers Bewegung in der Schweiz ein und vernetzt die in der Schweiz aktiven Urban Sketchers. Der Verein arbeitet mit ähnlichen Initiativen in anderen Ländern und mit der internationalen Non-Profit-Organisation Urban Sketchers zusammen.
Der Verein fördert und koordiniert die Bildung von regionalen und lokalen Urban Sketchers Gruppen und unterstützt deren Austausch.
Der Verein initieert und organisiert nationale Treffen und Veranstaltungen der Urban Sketchers.
II MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können erstens natürliche und zweitens juristische Personen werden. Ersteres sind aktive Urban Sketchers, die ihrer Tätigkeit als Zeichnerinnen und Zeichner nach den Zielen und Methoden der Urban Sketchers ausüben. Zweiteres sind Institutionen, die als Sponsoren und Förderer des Vereins auftreten.
Art. 4 Beitritt
Eine Anmeldung zur Aufnahme erfolgt schriftlich oder elektronisch an das Sekretariat.
Art. 5 Austritt / Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Austrittserklärung auf Ende des Kalenderjahres an das Sekretariat.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wurde.
Art. 6 Ausschluss
Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt, oder sich eines unrechtmässigen Verhaltens schuldig macht, kann der Vorstand den Ausschluss auf Ende Jahr unter Angabe der Gründe beschliessen. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich oder per Mail mitgeteilt.
Dagegen kann das Mitglied innerhalb eines Monates zuhanden der Jahresversammlung rekurrieren. Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn an der nächsten Jahresversammlung eine Mehrheit den Ausschluss gutheisst.
III ORGANISATION
Art. 7 Organe
Organe des Vereins sind:
Die Jahresversammlung
Der Vorstand
Die Revisionsstelle
III a Jahresversammlung
Art. 8 Jahresversammlung
Die ordentliche Jahresversammlung findet einmal jährlich im zweiten Quartal des Jahres vor oder nach einem nationalen Sketchcrawl an jeweils wechselnden Orten statt.
Zur Jahresversammlung werden die Mitglieder mindestens 3 Wochen im Voraus mit einer Traktandenliste per Mail eingeladen.
Eine ausserordentliche Jahresversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder diese verlangt, einberufen. Die Einladung hat mindestens 3 Wochen im Voraus durch den Vorstand per Mail und unter Beilage der Traktandenliste zu erfolgen.
Anträge der Mitglieder an die Jahresversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Versammlung per Mail an das Sekretariat zu richten.
Art. 9 Aufgaben der Jahresversammlung
Verabschiedung von: Jahresbericht, Protokoll, Vereinsrechnung und Revisionsbericht
Genehmigung des Budgets und des Antrages bezüglich des Jahresbeitrages für Mitglieder
Orientierung und Diskussion über die geplanten Veranstaltungen
Änderung der Statuten
Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
Auflösung des Vereins
Art. 10 Vorsitz der Jahresversammlung
Die Jahresversammlung wird vom Präsidium oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Art. 11 Stimmrecht an der Jahresversammlung
Alle anwesenden Mitglieder des Vereines haben ein Stimmrecht.
Art. 12 Beschlussfähigkeit der Jahresversammlung
Beschlüsse der Jahresversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlang wird. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium Stichentscheid. Änderungen der Statuten bedürfen eines Mehrs von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
III b VORSTAND
Art. 13 Zusammensetzung, Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis 7 Mitgliedern, die für mindestens zwei Jahre von der Jahresversammlung bestätigt oder gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten die regionalen Gruppen der Urban Sketchers.
Die Organe des Vorstandes (Präsidium und Sekretariat) können je zu zweit übernommen werden.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt das Präsidium, das Sekretariat und die weiteren Aufgabenbereiche aus seiner Reihe.
Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer zurück, entscheidet der Vorstand über eine Übergangslösung bis zur nächsten Jahresversammlung.
Der Vorstand informiert die Mitglieder über seine Zusammensetzung, seine Arbeitsteilung und seine Planung in einem Newsletter.
Art. 14 Einberufung
Der Vorstand wird in der Regel zwei bis dreimal im Jahr, oder nach Bedarf durch das Präsisium oder auf ein Gesuch eines Vorstandmitgliedes einberufen.
Art. 15 Kompetenzen und Aufgaben
Planung und Vorbereitung der Treffen der Schweizer Urban Sketcher, insbesonders des Schweizer USK Symposiums
Vorbereitung und Einberufung der Jahresversammlung
Vorschlag für die Revisionsstelle
Wahl des Präsidiums, des Sekretariats und weiterer Aufgabenbereiche
Öffentlichkeitsarbeit, Erstellung des Newsletter, des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vereins zuhanden der Jahresversammlung
Ausgaben im Rahmen des Budgets
Unterschriftsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes zu zweit.
Art. 16 Beschlüsse
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Präsidium mittels Stichentscheid.
III c Revisionsstelle
Art. 17 Wahl und Aufgabe
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern und wird alle zwei bis drei Jahre gewählt/bestätigt.
Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung nach ihrem Abschluss nach den gesetzlichen und internen Vorgaben zu prüfen und der Jahresversammlung hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
Art. 18 Vereinsjahr
Die Rechnung des Vereins wird jeweils auf den 31. Dezember eines jeden Jahres abgeschlossen.
IV FINANZEN
Art. 19 Einnahmen des Vereines
Finanziert wird der Verein durch die Beiträge der Mitglieder, die Einnahmenüberschüsse der Veranstaltungen sowie durch Gönner- und Sponsorenbeiträge.
Art. 20 Entschädigungen
Die Arbeitsbereiche des Vorstandes werden pauschal entschädigt. Die Art und Höhe der Entschädigungen wird vom Vorstand vorgeschlagen und mit dem Budget von der Jahresversammlung beschlossen.
V HAFTUNG
Art. 21 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen (Art. 75a ZGB)
Art. 22 Vereinsauflösung
Auf schriftlichen Antrag kann die Jahresversammlung die Auflösung des Vereins beschliessen; dazu sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig, um über diesen Antrag zu entscheiden.
Ein allfälliges Vermögen des Vereines wird bei seiner Auflösung einem Verein mit ähnlicher Zielsetzung überwiesen.
VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 23 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind von der ersten Jahresversammlung vom Sonntag, 14. März 2021 genehmigt und treten gemäss der Entscheide dieser Versammlungen in Kraft.
Ort: Schöfflisdorf den: 14. März 2021